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2013-10-22 Kommunalaufsicht PM an WAZW "Der Teltow"

Anmerkung: Fehler sind der automatischen Texterkennung geschuldet.

== Auszug ==

Der Landrat des Landkreises Potsdam - Mittelmark
als allgemeine untere Landesbehörde

Fachbereich 4
...
Fachdienst Öffentliches Recht
Kommunalaufsicht, Denkmalschutz
Herr Hahn
untere Kommunalaufsichtsbehörde

...

An:
WAZV "Der Teltow"
Verbandsvorsteher
Herrn Michael Grubert
...


Unser Zeichen 41-Ha 278/04/13
Datum 22. Oktober 2013


Anordnung zur Beschlussfassung einer Satzungsänderung


Anordnungsverfügung


Sehr geehrter Herr Verbandsvorsteher,

  1. gemäß § 115 BbgKVerf wird angeordnet, dass der Wasser- und Abwasserzweckverband .Der Teftow" bis zum 07.11.2013 über eine rechtsstichere Neufassung des Beftragsmaßstabes der „Beitrags-, Kostenerstattungs- und Gebührensatzung (BKGS)" im Wege der Satzungsänderung beschließt.
  2. Für den Fall, dass Sie dieser Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, wird hiermit die Ensatzvomahme gemäß § 116 BbgKVerf angedroht. Im Rahmen der Ersetzvomahme würde der Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark als zustandige Kommunalaufsichtsbehörde anstelle und auf Kosten des Wasser- und Abwasserzweckverbandes .Der TeltoW den Beschluss Ober die Satzungsänderung selbst herbeiföhren. In Aussicht genommen ist insoweit, den Satzungsänderungsvorschlag des Verbandsvorstehers vom 27.09.2013, DS-28/2013, der Gegenstand der Befassung in der Sitzung der Verbandsversammlung vom 16.10.2013 war, mit Beschlusskraft zu versehen.


Begründung:

l.

Die Gemeinde Kleinmachnow, die Gemeinde Stahnsdorf, die Gemeinde Nuthetal mit dem Ortsteil Nudow und die Stadt Teltow als Verbandsmitglieder bilden den Wasser- und Abwasserzweckverband "Der Tettow" (WAZV). Das Verbandsgebiet erstreckt sich Ober das Gebiet der benannten Kommunen.

Im gesamten Verbandsgebiet wurden ca. 1600 Beitragsbescheide verschickt, mit denen Beitrage In Höhe von 8,2 Millionen Euro von den sog. "Altanschließern" erhoben werden sollen.

Gegen einen Großteil dieser Bescheide wurde Widerspruch eingelegt sowie Musterklageverfahren angestrengt.

Mit Urteil vom 21.08.2013, Az.: VG 8 K 2042/11, hat das Verwaltungsgericht Potsdam in einer Klage einen Bescheid des WAZV „Der Teltow* aufgehoben, weil die Ermächtigungsgrundlage der Beitrags-, Kostenerstattungs- und Gebohrensatzung (BKGS) zum Beitragsmaßstab rechtswidrig ist.

Dem Verband fehlt daher derzeit eine rechtswirksame Ermächtigungsgrundlage zur rechtssicheren Erhebung von Beitragen.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam ist ein Berufungsverfahren angestrebt, dessen Zutassigkert von einer wirksamen und rechtssicheren Neufassung des Bertragsmaßstabes der BKGS bis zum 18.11.2013 abhängig ist.

Diesbezüglich sollte in der Verbandsversammlung des WAZV .Der TeKow* am 16.10.2013 eine entsprechende Satzungsänderung herbeigeführt werden.

Ziel der Verbandsführung und der MWA GmbH war es, die Heilung der Vorschrift zu bewirken, um Beiträge und Gebühren erheben zu können.

In die Verbandsversammlung des WAZV .Der TeKow* am 16.10.2013 wurde sodann die Beschlussvorlage DS-28/2013 verwaltungsseitig eingebracht, welche eine Satzung zur Neufassung der beitragsrechtlichen Regelungen der §§ 2 -10 der Satzung Ober die Erhebung von Anschlussbeftragen, Kostenerstattungen für den Grundstücksanschluss und Gebühren zur Deckung der Kosten für die Entwässerung von Schmutzwasser und Fäkalschlamm im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Der Teltow" (Beitrags-, Kostenerstattungs- und Gebührensatzung - BKGS) beinhaltete.

Damit sollte dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21.08.2013 Rechnung getragen und die unwirksamen Regelungen der §§ 2 -10 BKGS neu gefasst werden, um für die Erhebung von Anschlussbeiträgen eine wirksame Rechtsgrundlage zu schaffen.

Auf die Beschlussvorlage DS-28/2013 nebst Anlagen wird vollumfänglich verwiesen.

Zu dem benannten Tagesordnungspunkt wurde eine namentliche Abstimmung vorgenommen.

Im Ergebnis konnte von keinem der Verbandsmitglieder eine gültige Stimme abgegeben werden, sodaes die angestrebte Satzungsänderung scheiterte.

Damit droht dem Verband ein Stillstand. Die Situation, dass aufgrund des Urteils keine Beiträge mehr erhoben werden können, rechtfertigt ein Eingreifen aus rechtsaufsichtlichen Gründen.

Am 21.10.2013 fand im Hause der Kommunalaufsicht diesbezüglich eine Beratung statt. Der Verbandsvorsteher legte zunächst noch einmal den Sachverhalt dar. Der Verband könne ohne wirksame Satzung seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen. Ihm drohe deshalb ein nicht unbeachtlicher finanzieller Schaden.

Die Kommunalaufsicht steht es als notwendig und erforderlich an, die Neufassung der BKGS anzuordnen und, sollte daraufhin eh erneuter Satzungsbeschluss scheitern, diesen im Rahmen der Ersatzvornahme selbst herbeizuführen.

Da es sich bei der Anordnung als auch bei der Ersatzvomahme um einen Eingriff In die Rechte des Zweckverbandes handelt, ist dieser vorher gemäß § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 28 VwVfG anzuhören. Im weiteren Verlauf der Beratung, die zugleich als Anhörung diente, wurde mit dem Verbandsvorsteher besprochen, innerhalb welcher Frist der Verband der Anordnung der Kommunalaufeicht nachkommen kann. Entscheidend hierbei ist die Begrundungsfrist für die Zulassung der Berufung, die mit dem 18.11.2013 ausläuft. Bis spätestens zum 15.11.2013
sollte daher eine bekanntgemachte geänderte Satzung vorliegen. Wegen der zweiwöchigen Ladungefrist zur Verbandsversammlung wurde daher als Termin für die Verbandsversammlung der 07.11.2013 in Aussicht gestellt, um eine erneute Abstimmung herbeizuführen.

Sollte auch diese scheitern, wäre eine Satzungsänderung im Rahmen der Ersatzvomahme bis zum 14.11.2013 vorzunehmen.

II.

1.

Gemäß §115 BbgKVerf kann die Kommunalaufsichtsbehörde für den Fall, dass die Gemeinde ihre rechötehen Pflichten nicht erfüllt, anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst und durchführt.

Der Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark ist als die nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 110 Abs. 1 BbgKVerf zuständige Kommunalaufsichtsbehörde über den Wasser- und Abwasserzweckverband "Der Teltow" für den Erlass einer solchen Anordnung zuständig.

Das Anordnungsrecht ermächtigt die Kommunalaufsichtsbehörde, vom Zweckverband ein bestimmtes positives Handeln zu verlangen, wenn dieser untätig bleibt, obwohl er zum Handeln rechtlich verpflichtet ist.

Rechtliche Verpflichtungen des Zweckverbandea im Sinne dieser Vorschrift sind demnach alle auf einer gültigen Rechtsnorm beruhenden oder von ihr ausgehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. Die Verpflichtungen müssen steh unmittelbar oder mittelbar auf eine Rechtsnorm zurückführen lassen.

Das Anordnungsrecht richtet sich gegen ein rechtswidriges Unterlassen, unabhängig davon, ob Leistungen ausdrücklich verweigert werden oder lediglich Untätigkeit vorliegt. Hierbei genügt die objektive Rechtswidrigkeit; auf die Beweggründe und ein Verschulden kommt es nicht an.

Da § 115 BbgKVerf generell von "rechtlichen Pflichten" der Gemeinde spricht, zählt hierzu auch, das Satzungsrecht der Gemeinde, sofern die Gemeinde eine ihr obliegende Pflicht eine bestimmte Satzung zu erlassen, nicht erfüllt.

Die dem Zweckverband obliegende Pflicht ergibt sich aus § 2 BbgKAG, wonach Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen.

Zu den kommunalen Abgaben zählen nach § 1 Abs. 1 BbgKAG Steuern, Gebühren und Beiträge.

Da sich der WAZV "Der TeKow" gemäß § 1 Abs. 1 BKGS im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens dazu entschlossen hat zur Deckung seines Investitionsaufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der tettungsgebundenen öffentlichen Entwässerungsanlage Beiträge im Sinne des § 8 Abs. 1 BbgKAG zu erheben, benötigt er hierfür zwingend Satzungsregelungen über dfe Beitragsbemessung.

Dem Zweckverband fehlt jedoch derzeit eine rechtswirksame Ermächtigungsgrundlage zur rechtssicheren Erhebung solcher Beiträge.

Im Rahmen des mir zustehenden Ermessens und unter Beachtung des Ersuchens des Verbandsvorstehers ist ein Tätigwerden deshalb erforderlich.

Dem Zweckverband ist es nämlich nicht gelungen, in der Verbandsversammlung am 16.10.2013 eine entsprechende Satzungsänderung zu beschließen.

Vor dem Hintergrund einer Vielzahl anhängiger Widerspruchs- und Klageverfahren, dem Betroffensein einer großen Anzahl an Bürgern, und nicht zuletzt wegen der in Rede stehenden Beitrags(-gesamt)höne von etwa 8,2 Millionen Euro und die damit verbundene wirtschaftliche Bedeutung für den Verband ist die getroffene kommunalaufsichtliche Anordnung angezeigt.

Die Anordnung, dass der Wasser- und Abwasserzweckverband "Der Teltow" bis zum 07.11.2013 über eine rechtssichere Neufassung des Beitragsmaßstabes der „Beitrags-, Kostenerstattungs- und Gebührensatzung (BKGS)" im Wege der Satzungsänderung beschließt, ist geeignet, erforderlich und angemessen die Pflichtverletzung des Zweckverbandes zu beseitigen.

Sie ist insbesondere dem Ziel, eine rechtmäßige Beitragserhebung zu gewährleisten, förderlich.

Darüber hinaus handelt es sich bei der Anordnung, eine rechtssichere Neufassung des Beitragsmaßstabes in der BKGS zu beschließen, um das mildeste Mittel, die Pflichtverletzung des Zweckverbandes zu beseitigen, da dem Zweckverband hierbei noch die Wahlfreiheft zwischen mehreren Möglichkeiten der Neufassung des Beitragsmaßstabes eingeräumt wird. Er kann also den rechtmäßigen Zustand durch mehrere gleichermaßen geeignete Möglichkeiten wiederherstellen.

Letztlich ist die Anordnung auch im engeren Sinn verhältnismäßig, da die Nachteile der Maßnahme nicht außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die sie bewirkt. Zwar handelt es sich bei der Anordnung um einen belastenden Verwaltungsakt, der in die Rechte des Verbandes eingreift, dieser ist jedoch notwendig, um dessen Handlungsfähigkeit weiterhin zu gewährleisten. Ohne eine rechtskonforme Satzung würden dem Verband Beiträge in Millionenhöhe entgehen, mithin könnte es zu Rückforderungen in Größenordnungen kommen.

Die Fristsetzung in der Anordnung zum 07.11.2013 ist erforderlich und ausreichend, um einerseits eine Rechtsänderung als Zulassungsvoraussetzung für ein Berufungsverfahren zu bewirken, das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht rechtskräftig werden zu lassen und die Möglichkeit zu eröffnen, dass die im Urteil dahingestellten offenen Rechtsfragen im Interesse von Rechtsklarheit und zukünftiger Rechtssicherheit für die Bürger und den Verband einer obergerichtlichen Prüfung unterzogen werden können.

Im Übrigen ermöglicht die gesetzte Frist die Einberufung einer weiteren Sitzung der Verbandsversammlung unter Einhaltung der verbandsspezifischen Ladungsfristen.

2.

Sollten Sie der Anordnung zu 1. nicht Folge feisten, weise ich hiermit nachdrücklich auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes hin. In diesem Fall wird die Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 118 BbgKVerf anstelle und auf Kosten des Zweckverbandes die erforderlichen Maßnahmen selbst durchführen. Auf 2. dieser Anordnungsverfügung wird insoweit verwiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32,14469 Potsdam, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.

Die Klage kann auch in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Potsdam unter www.egvp.de eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen sein.

Hinweis

Der Zweckverband kann gemäß § 119 BbgKVerf gegen die Kommunalaufsichtsbehörde eine verwaltungsgerichtliche Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens erheben. Anfechtungsklagen des Zweckverbandes gegen Maßnahmen der Kommunalaufsichtsbenörde haben jedoch keine aufschiebende Wirkung.

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