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Einschätzung des Rechtsanwalts Andreas Giese v. 2006-04-06! Danke .

Herr RA Andreas Giese nimmt Bezug auf unser Gespräch vom 05.04.2006 und hier ist seine Kurzeinschätzung zur Rückübertragungsangelegenheit Sabersky wegen der Grundstücke, die im Rahmen des Parzellierungsvertrages an die Stadt Teltow im Jahre 1934 übertragen worden sind. (Herr RA Andreas Giese war langjähriger Mitarbeiter vom Amt für offene Vermögensfragen in Potsdam.)

I.

1. Hintergrund

Die Max und Albert Sabersky-Erbengemeinschaft hatte nach den vorliegenden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts Teltow I bis Teltow III die Rückübertragung des früheren Gutes Teltow-Seehof mit rund 84 ha des Gutes Seehof beantragt.

Am 16.05.1934 schloss die Stadt Teltow mit der Erbengemeinschaft Max und Albert Sabersky ein Aufschließungsvertrag wonach 25 % der Gesamtfläche für öffentliche Zwecke unentgeltlich, schulden- lasten und kostenfrei an die Stadt Teltow sowie zusätzlich ca. 5000 m²  an die Kirchengemeinde abzutreten waren. Dabei handelte es sich um die in dem bereits genehmigten Siedlungsplan ausgewiesenen Straßen, Plätze, Spiel- und Erholungsflächen sowie Grünanlagen. Auf der anderen Seite verpflichtete sich die Stadt Teltow gemäß § 2 des Vertrages nach erfolgter Ansiedlungsgenehmigung die Bebauung des einzelnen Grundstückes mit Ausnahme von ortsstatutarischen Bauverbot zu genehmigen.


2. Das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich einer Teilfläche (Flur 3, Flurstück 15) die nach diesem Vertrag auf die Gemeinde Teltow übertragen worden waren, mit Urteil vom 16.12.1998 zum Az.: 8 C 14/98 entschieden. Mit diesem Urteil wurde die Revision der Sabersky-Erbengemeinschaft gegen eine abweisendes Urteil des Verwaltungsgerichtes Potsdam vom 15.12.1997 zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht war wie das Verwaltungsgericht Potsdam der Meinung, dass ein Rückübertragungsanspruch hinsichtlich dieser Fläche nicht bestand, weil die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 6 VermG zugunsten der Sabersky-Erbengemeinschaft nicht gegeben seien.

a) Verfolgung

Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung Teltow-Seehof I auch davon aus, dass hier zugunsten der Sabersky-Erbengemeinschaft für die Übertragung aus dem Jahre 1934 die Vermutung des Zwangsverlustes gilt. Sie gelte auch schon für Verkäufe seit dem 30.01.1933.

b) Widerlegung der Vermutung des Zwangsverlusts

Diese Vermutung kann widerlegt werden und zwar ohne den Beweis, dass

aa) die Gegenleistung unangemessen war

bb) die Gegenleistung in die freie Verfügung des Verkaufs gelangten und

cc) (bei Verkäufen nach dem 15.09.1935), dass der Kaufvertrag auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus in seinem wesentlichen Inhalt nach geschlossen worden wäre.


Das Bundesverwaltungsgericht ist allerdings der Auffassung (in Teltow-Seehof I), dass die nach dem Aufschließungsvertrag vom 16.05.1934 vereinbarte Gegenleistung angemessen war und daher die vermutete Verfolgungsbedingtheit widerlegt sei.

Die Gegenleistung habe in der Befreiung vom Bauverbot bestanden und der Erteilung der Parzellierungsgenehmigung. Diese stehen in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung der Sabersky-Erbengemeinschaft. Das Bundesverwaltungsgericht führte auch ferner unter 6. aus, dass andere Tatsachen demgegenüber weder eine ungerechtfertigte Entziehung des fraglichen Vermögensgegenstandes beweisen, noch für eine solche Entziehung sprechen. Das Bundesverwaltungsgericht bezieht sich hier auf Details aus dem Parzellierungsvertrag mit Herrn Gloaz etc.


II.
Auswirkungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2003 (Teltow-Seehof III)  auf die Entscheidung Teltow-Seehof I

1. Mit dem Urteil vom 26.11.2003 (Teltow-Seehof III) hat das Bundesverwaltungsgericht die  Rückübertragung des Flurstückes 97 der Flur 4 von Teltow ausgesprochen, das nach dem 15.09.1935 von der Sabersky-Erbengemeinschaft verkauft wurde. Hier war das Bundesverwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt, dass die Vermutung des Zwangsverlustes nicht widerlegbar war, weil der Gegenbeweis zur Widerlegung der Vermutung, dass nämlich der Verkauf auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre, bei den Sabersky Verkäufen nicht möglich sei. Dieser Beweis ist für alle Verkäufe nach dem 15.09.1935 zu erbringen, nicht jedoch für die Verkäufe bis zum 15.03.1935.

2. Auswirkungen auf die Abtretungsfälle nach dem Aufschließungsvertrag 1934

a) Hier spielt das Kriterium "auch ohne Herrschaft des Nationalsozialsozialmus" für diesen Vertrag keine Rolle. Die Vermutung des Zwangsverlustes ist immer dann als widerlegt anzusehen, wenn die Angemessenheit des Kaufpreises (a) und die in die freie Verfügungsgelangung des Kaufgeldes (b) vom Erwerber bewiesen worden ist.

Insoweit enthält das Urteil Teltow-Seehof III gegenüber dem Urteil Teltow-Seehof I keinerlei Abweichungen.

b) Der Obersatz des Urteils ist, dass die "Mitursächlichkeit des Nationalsozialismus" für den Abschluss des vorliegenden Rechtsgeschäftes nicht widerlegbar und auch nicht widerlegungsfähig ist.

Damit bezieht sich das Urteil im Wesentlichen auf das dritte Widerlegungskriterium zur Verfolgungsvermutung, dass erst für Verkäufe ab dem 15.09.1935 gilt.

In der Begründung des Urteil heißt es unter 1. wörtlich:

"Bei dem widerleglichen Vermutungen ist dem Gegner der Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsache eröffnet. Es muss der volle Beweis des Nichtvorliegens der vermuteten Tatsache geführt werden."

Weiter unten heißt es:

"... Für die Widerlegung der Vermutung durch die Führung des Beweises des Gegenteils genügt es nicht, dass ein anderer möglicher Hergang des Geschehens dargetan wird. Es ist vielmehr der volle Beweis des Gegenteils zu führen"

Weiter unten heißt es weiter:

"Nur sind an die Widerlegung der Vermutung für Rechtsgeschäfte, die bis zum 14.09.1935 abgeschlossen worden sind, weniger strenge Anforderungen zu stellen. Diese Rechtslage trägt der geschichtlichen Tatsache Rechnung, dass die Judenverfolgung bereits unmittelbar nach der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten im massiven Umfang einsetze...."


c) Verkäufe vor dem 15.09.1935: "Teltow-Seehof II"  geht weiter!

An der Bewertung der Verkäufe vor dem 15.09.1935 ändert sich gegenüber dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.1999 (Teltow-Seehof II) nichts. Hier muss weiterhin lediglich die Angemessenheit des Kaufpreises und das in die freie Verfügung gelangen des Kaufpreises bewiesen werden.


3. Abtretung lt. Aufschließungsvertrag 1934

Hinsichtlich der Grundstücksübertragung im Rahmen des Aufschließungsvertrages vom 16.05.1934 könnte sich allenfalls die Frage der Angemessenheit der Gegenleistung für das Bundesverwaltungsgericht anders stellen, als in dem Urteil Teltow-Seehof I.  Dann müsste das Bundesverwaltungsgericht "andere Tatsachen" als dort erwähnt, als Beweis dafür annehmen, dass eine ungerechtfertigte Entziehung belegen.
Aus dem Urteil Teltow-Seehof III ergibt sich insoweit keine andere Betrachtungsweise als noch in Teltow-Seehof I. Ausdrücklich hat das Bundesverwaltungsgericht den Fall, der dem Urteil Teltow-Seehof I zugrunde lag, nicht erwähnt. Es könnte nur sein, dass aufgrund geänderten Sachverhaltes (neue Beweise) eine andere Angemessenheitsbewertung vorgenommen wird.


III.  Meine Einschätzung:

1. Ich gehe davon aus, dass grundsätzlich für die Verkäufe vor dem 15.09.1935 durch das Urteil Teltow-Seehof III keinerlei Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage zum Urteil Teltow-Seehof I und II eingetreten ist.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits in dem Urteil Teltow-Seehof I dazu ausgeführt, dass die Gegenleistung nach dem Aufschließungsvertrag vom 16.05.1934 angemessen war (Befreiung von dem Bauverbot). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dem Urteil Teltow-Seehof III lediglich hinsichtlich des Parzellierungsvertrages mit Herrn Gloatz aus dem Jahre 1933 abweichend gegenüber den Ausführungen Teltow-Seehof I geäußert. Allerdings kommt es auf die Verfolgungsbedingtheit des Parzellierungsvertrages grundsätzlich nicht an, sondern nur auf die Angemessenheit der Gegenleistung (Befreiung vom Bauverbot).

3. Aus meiner Sicht spricht also alles dafür, dass hinsichtlich der 1934 an die Stadt Teltow übertragenden Grundstücke ebenso zu entscheiden sein wird, wie bei der Entscheidung Teltow-Seehof I (Ablehnung der Rückübertragung wegen Widerlegung der Vermutung des Zwangsverlustes) des Aufschlussvertrages.

4. Sollte gleichwohl ein Rückübertragungsbescheid ergehen, so könnte der jetzige Eigentümer (wohl Stadt Teltow) hiergegen Rechtsmittel einlegen, da er in seinen Rechten verletzt wäre.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Giese, Rechtsanwalt