PNN v. 2007-06-12
Stahnsdorf - Eine Bebauung des Stahnsdorfer Beethovenwäldchen dürfte
juristisch schwer durchsetzbar sein. Wie Recherchen der
Bürgerinitiative, die sich für den Erhalt des Waldstücks einsetzt,
ergaben, hat es 1997 und 1998 bereits zwei Verhandlungen am Potsdamer
Verwaltungsgericht gegeben. Bei denen wurde eine damals geplante
Bebauung für unzulässig erklärt.
Die Bürgerinitiative sieht
diese Rechtsgrundlage bindend für anstehende politische Entscheidungen
zur Zukunft des Waldes. Nach der Sommerpause will das Gemeindeparlament
darüber befinden, ob das Areal zwischen Beethoven- und
Tschaikowskistraße, Friedens- und Potsdamer Allee als Bauland
ausgewiesen oder als Grün- bzw. Waldfläche erhalten bleiben soll (PNN
berichteten).
Bei den
beiden Verfahren Ende der 90er Jahre handelte es sich um eine Klage
eines der Eigentümer der Waldflächen gegen die Gemeinde Stahnsdorf.
Diese hatte eine Bebauung des Waldstücks – mit Hilfe einer
Veränderungssperre – ausgeschlossen. Der Kläger indes stützte sich auf
eine notarielle Vereinbarung aus dem Jahr 1929. Demnach hatte die
Gemeinde dem damaligen Eigentümer – einem Landwirt – „die ausnahmsweise
Befreiung vom Bauverbot für das Grundstück“ erteilt. Im Gegenzug
verpflichtete sich der Landwirt, der Gemeinde ein zum Straßenbau
erforderliches Gelände unentgeltlich zu überlassen. Die Straße wurde
gebaut, auf einem Teil des Areals, das der Landwirt parzellierte und
verkaufte, entstanden Häuser. In dem von den vier Straßen umsäumten
Gelände allerdings wuchs ein Wald heran.
Dass die Gemeinde 70
Jahre später entgegen des Vertrages den Baumbestand erhalten wollte und
eine Bebauung ablehnte, veranlasste den nunmerigen Eigentümer zu einer
Schadensersatzklage vor Gericht. Dieses wies die Klage als unzulässig
ab und begründete dies u.a. mit der langen Verjährung der vertraglich
fixierten Ansprüche. Zudem hatten weder der ursprüngliche
Vertragspartner noch dessen Rechtsnachfolger 67 Jahre lang Ansprüche
aus dem Vertrag geltend gemacht, so das Gericht.
Auch in
einem zweiten Verfahren wiesen die Richter die Klage eines Eigentümers
– diesmal gegen den Landkreis – zurück. Die mittelmärkische
Bauaufsichtsbehörde hatte den Bau eines Mehrfamilienhauses mit zwölf
altengerechten Wohnungen abgelehnt. Bei seiner Klage berief sich der
Eigentümer erneut auf die notarielle Vereinbarung von 1929. Das Gericht
hielt die Klage für unbegründet und die Ablehnung des beantragten
Bauvorbescheides für das Mehrfamilienhaus für rechtens. Die Begründung:
Das geschlossene Waldstück lässt eine klare Zäsur zur benachbarten
Bebauung erkennen, von einer „Baulücke“, die geschlossen werden müsse,
könne nicht die Rede sein. Der Bau eines Mehrfamilienhauses würde zudem
die Nutzung als Wald- und Grünfläche einschränken. Neben dem Hinweis
auf öffentlich-rechtliche Vorschriften, die sich aus der Bauordnung
ergeben, machte das Gericht auch bei dieser Klage auf den Umstand der
Verjährung aufmerksam.
Die Bürgerinitiative bedauert, dass
bislang die Gerichtsurteile keinen Einfluss hatten auf die Position der
Gemeindevertreter von CDU und Wir Vier, die die erneuten
Bebauungsabsichten befürworten. Die heutigen acht Eigentümer der
Parzellen wollen entlang der vier Straßenfronten Häuser errichten. Die
CDU sieht es als Kompromiss, wenn der Rand des Waldes bebaut wird und
75 Prozent des Baumbestandes erhalten blieben. Daher plädiert sie
dafür, die entsprechenden Bereiche im gemeindlichen Flächennutzungsplan
(FNP) auch als Bauland auszuweisen. Der von Bürgermeister Gerhard Enser
(CDU) vorlegte, aber noch einmal zurückgezogene FNP-Entwurf sah
hingegen den Erhalt der Waldfläche vor. Im Herbst soll über die Zukunft
des Beethovenwaldes erneut befunden werden. Peter Könnicke
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